Sind sie Erwerbstätig und haben einen Hörverlust von mindestens 20%
dann haben Sie Anspruch auf einen Pauschalbeitrag der IV für 1 Hörgerät Fr. 840.- für 2 Hörgeräte Fr.1650.-

Sind sie im Rentenalter ist die AHV zuständig.
Sie haben dann Anspruch auf einen Pauschalbeitrag von Fr. 650.- für 1 Hörgerät und Fr. 1237.50 für 2 Hörgeräte
sofern der Hörverlust mindestens 35 % beträgt! (Link zur Anmeldung Hilfsmittel der IV /AHV)
Sollten Sie Hilfe bei der Anmeldung brauchen unterstützen wir Sie gerne.

Pauschalbetrag

Welcher Betrag wird mir an eine Hörgeräteversorgung ausgerichtet?
Ausgerichtet wird ein fester Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung.
Es wird unterschieden zwischen Hörgeräteversorgung im IV- Alter und Hörgeräteversorgung im AHV -Alter. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 für Männer bei 65 Jahren.

Falls jedoch die erste Hörgeräteversorgung schon im IV- Alter mit Hilfe der IV erfolgt ist, besteht auch im AHV-Alter die Besitzsandregelung.

Besitzstandgarantie für Altersrentnerinnen und Altersrentner

Wurde Ihnen Hilfsmittel oder Ersatzleistungen von der IV zugesprochen, erhalten Sie diese weiterhin in gleichem Umfang, auch wenn Sie eine Altersrente beziehen. Dies gilt solange sie die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllen.